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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) |
§ 1 Allgemeines
1. Allen unseren Lieferungen und Leistungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, liegen ausschließlich unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung und nur für den Auftrag, für den wir sie schriftlich bestätigen. 2. Mündliche Vereinbarungen sowie Nebenabreden oder Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.

§ 2 Angebot
1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. 2. An Angebote über Sonderartikel oder Sonderanfertigungen halten wir uns längstens 4 Wochen gebunden. 3. Die zu einem Angebot der Auftragnehmerin gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet worden sind. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. 4. An Unterlagen, insbesondere Katalogseiten, Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen behält sich die Auftragnehmerin die Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nicht vervielfältigt und – auch auszugsweise – Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 3 Beschaffungsrisiko
Die Auftragnehmerin übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Sie ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits den Liefergegenstand nicht erhält. Die Verantwortlichkeit der Auftragnehmerin für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Die Auftragnehmerin wird den Besteller unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn sie zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Die Auftragnehmerin wird dem Besteller im Falle des Rücktritts gegebenenfalls die erhaltene Gegenleistung unverzüglich erstatten.

§ 4 Gefahrübergang
1. Die Lieferung erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Lieferung wird auf Wunsch und Kosten des Kunden versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. 2. Teillieferungen sind zulässig.

§ 5 Lieferzeit
1. In der Auftragsbestätigung genannte Liefertermine oder Lieferfristen geben nur die voraussichtliche Lieferzeit wieder. Die Ausführung von Lieferungen setzt die rechtzeitige Beantwortung aller Rückfragen sowie die rechtzeitigen Mitwirkungshandlungen des Bestellers voraus. 2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse die nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes erheblichen Einfluss haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten der Auftragnehmerin eintreten. 3. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Auftragnehmerin nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen die Auftragnehmerin dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

§ 6 Mengen und Preise
1. Bei Sonderanfertigungen für den Besteller ist die Auftragnehmerin berechtigt, bis zu 10% gegenüber der bestellten Menge mehr oder weniger zu liefern. 2. Werkzeugkosten sind nur Kostenanteile. Die Werkzeuge bleiben stets Eigentum der Auftragnehmerin. 3. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk. Verpackung, Fracht- und sonstige Nebenkosten werden gesondert berechnet. 4. Zu den Rechnungsbeträgen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. 5. Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung unvorhersehbare Erhöhungen von Materialpreisen, Lohnkosten, Transportkosten, Steuern oder Abgaben ein, ist die Auftragnehmerin – auch bei festen Preisen – bei Handelsgeschäften berechtigt, eine dieser Faktoren entsprechende Preisanpassung vorzunehmen. Übersteigt der angepasste Preis den vereinbarten Preis um mehr als 5%, steht dem Besteller der Rücktritt frei.

§ 7 Fälligkeit
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum an ohne Abzug oder innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto zu zahlen. Die Zahlungsfrist ist nur eingehalten, wenn die Zahlung innerhalb der Frist bei der Auftragnehmerin eingegangen ist. 2. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Hauptrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank und Nebenkosten in Höhe von 5,00 Euro zu fordern. 3. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, sämtliche Warenkredite zu kündigen und vom Besteller die sofortige Begleichung aller noch offenen Forderungen aus Warenlieferungen zu verlangen.Dasselbe gilt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, die Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt hat, um einen außergerichtlichen Vergleich bittet.

§ 8 Kleinauftragsbearbeitungszuschlag
1. Für Aufträge unter 50,00 Euro je Lieferung berechnen wir einen Kleinauftrags-Bearbeitungszuschlag von 10,00 Euro. 2. Für Exportsendungen unter 250,00 Euro je Lieferung berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 Euro.

§ 9 Verpackung und Versand
1. Verpackung und Versandart wählen wir, falls keine besonderen und von uns schriftlich bestätigten Vereinbarungen getroffen wurden, nach besten Ermessen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurück genommen. 2. Soweit die Auftragnehmerin nach der Verpackungsverordnung zur Rücknahme von Verpackungen verpflichtet ist, nimmt die Auftragnehmerin nur die Verpackungen eigener Produkte zurück. 3. Für Kisten vergüten wir bei frachtfreier Rücksendung innerhalb von drei Monaten nach Versand 2/3 des berechneten Betrages.

§ 10 Abnahme/Mängelrügen
Für Lieferungen, die eine werkvertragliche Abnahme erfordern, gilt folgendes: a) Der Besteller ist verpflichtet, an der Abnahme mitzuwirken. Unwesentliche Mängel berechtigen den Besteller nicht zur Verweigerung der Abnahme. b) Wird keine förmliche Abnahme verlangt, gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung durch den Besteller als erfolgt. c) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Besteller über, soweit er sie nicht schon trägt.

§ 11 Gewährleistung, Nacherfüllung
1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Mängelrügen sind bei offensichtlichen Mängeln sofort und bei erfolgtem Versand innerhalb von 8 Tagen schriftlich mitzuteilen. 2. Bei rechtzeitiger und berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl des Bestellers Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferungen sind zulässig. Schlägt die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nach angemessener Nachfristsetzung fehl, so kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Fehlt dem gelieferten Gegenstand zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Kunde Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangen, wenn die Zusicherung den Zweck verfolgt hat, ihn hiergegen abzusichern. In diesem Fall ist der Schadensersatz auf 10% des anteiligen Rechnungswertes beschränkt. 3. Will der Besteller Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 4. Die Haftung der Auftragnehmerin erlischt, wenn der Besteller selbst oder Dritte ohne vorherige Zustimmung der Auftragnehmerin Nacharbeiten und/oder Änderungen an der Lieferung vorgenommen haben oder wenn von der Auftragnehmerin nicht gelieferte oder nicht freigegebene Teile verwendet wurden.

§ 12 Schadensersatzansprüche
1. Die Auftragnehmerin haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Auftragnehmerin nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung der Auftragnehmerin ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes Nr. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. 2. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Bestellers, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird. 3. Die Regelungen der vorstehenden Absätze 1. und 2. erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 4. Die Auftragnehmerin haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Auftragnehmerin ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen wird die Haftung der Auftragnehmerin wegen Verzögerung der Leistung auf 25% des Wertes der Lieferung begrenzt. 5. Falls der Auftragnehmerin Schadensersatzansprüche zustehen, ist die Auftragnehmerin berechtigt, nach eigener Wahl entweder Schadensersatz in Höhe von 20% des betreffenden Auftragswertes zu fordern, oder den tatsächlich eingetretenen Schaden geltend zu machen. Dem Besteller bleibt im Einzelfall vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass der Auftragnehmerin kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.

§ 13 Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der von der Auftragnehmerin erbrachten Lieferungen/Leistungen beträgt ein Jahr. 2. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Auftragnehmerin, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen die Auftragnehmerin bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1. 3. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme. 4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 14 Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Eigentum der Auftragnehmerin. 2. Der Besteller ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern, jedoch nur unter Berücksichtigung folgender Bestimmungen: a) Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderung ist nicht zulässig. b) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Besteller für die Auftragnehmerin vorgenommen, ohne dass der Lieferer hinsichtlich der Verarbeitung Pflichten übernimmt. Bei Verbindung der Vorbehaltssache mit anderen, nicht der Auftragnehmerin gehörenden Sachen (Einbau), steht der Auftragnehmerin der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Auftragswertes der Vorbehaltssache zum Wert der übrigen Sache zum Zeitpunkt der Verbindung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner schon jetztdarüber einig, dass der Besteller der Auftragnehmerin im Verhältnis des Auftragswertes der verbundenen Vorbehaltssache zum Wert der übrigen Sache Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Der Besteller ist verpflichtet, der Auftragnehmerin jederzeit auf Verlangen zur Ermittlung des Miteigentumsanteils der Auftragnehmerin die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Eine unentgeltliche Verwahrung der im Miteigentumsanteil der Auftragnehmerin stehenden Sachen durch den Besteller wird schon jetzt vereinbart. 3. Der Besteller tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an die Auftragnehmerin in Höhe des mit dieser vereinbarten Kaufpreises ab., und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die abgetretenen Forderungen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einzuziehen. Der Besteller ist allerdings verpflichtet, der Auftragnehmerin auf Verlangen die Drittschuldner anzugeben und diesen die Abtretungen anzuzeigen. Bis zum Erhalt einer anderen Anweisung ist der Besteller berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Auftragnehmerin. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat der Besteller die Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit die Auftragnehmerin dadurch gerichtliche oder außergerichtliche Kosten einer Rechtsverordnung entstehen, zu deren Erstattung der Dritte nicht in der Lage ist, haftet der Besteller für den der Auftragnehmerin entstandenen Ausfall. 4. Der Besteller ist im Falle der Zahlungseinstellung verpflichtet, der Auftragnehmerin unverzüglich eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderung an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug mit einer Forderung aus der Geschäftsverbindung sowie dann, wenn der Besteller in Vermögensverfall gerät, seine Zahlung einstellt, ein gerichtliches Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt wird oder er seine Gläubiger um einen außergerichtlichen Vergleich bittet, kann die Auftragnehmerin unbeschadet ihrer sonstigen Rechte und Pflichten die sofortige Herausgabe ihres Eigentums verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltssache oder in einer Pfändung durch die Auftragnehmerin liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor. Es sei denn, die Auftragnehmerin hatte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

§ 15 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen ihm angeblich zustehender Ansprüche aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, seine Rechte sind von der Auftragnehmerin anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

§ 16 Schutzrechte Dritter
Für Waren, die nach Zeichnungen, Angaben oder Mustern des Bestellers angefertigt werden, übernimmt dieser die Haftung bei Verletzung von Schutz- und Patentrechten Dritter. Die Auftragnehmerin ist von Ansprüchen dieser Art freizustellen.

§ 17 Recht des Bestellers auf Rücktritt vom Vertrag
1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftragnehmerin die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen der Auftragnehmerin. 2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. 3. Setzt der Besteller der Auftragnehmerin, nachdem diese in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach Ablauf der Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist auf 10% der Auftragssumme begrenzt, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch die Auftragnehmerin.

§ 18 Recht der Auftragnehmerin auf Rücktritt vom Vertrag
1. Treten unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von § 5 Abs.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein, die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb der Auftragnehmerin erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst. Gleiches gilt für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung. Ist dies wirtschaftlich nicht vertretbar, steht der Auftragnehmerin das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind nicht gegeben, sofern nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden des Lieferers vorliegt. 2. Will die Auftragnehmerin von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, ist dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen.

§ 19 Montage und Inbetriebsetzung
1. Montage- und Inbetriebsetzungsarbeiten werden von der Auftragnehmerin nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung übernommen. 2. Die durch Montage- und Inbetriebsetzungsarbeiten verursachten Kosten sind vom Besteller zusätzlich zu übernehmen. 3. Der Besteller trägt alle Gefahren (einschließlich Transportgefahr) für die Geräte und Materialien, die für die Montage und/oder Inbetriebsetzung bestimmt sind. 4. Für Schäden aller Art (einschließlich Folgeschäden), die mit der Durchführung von Montage und/oder Inbetriebssetzungsarbeiten verbunden sind, haftet die Auftragnehmerin ausschließlich im Rahmen von § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 20 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag ist Schwäbisch Hall. 2. Als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten mit dem Besteller wird für beide Teile der Sitz der Auftragnehmerin vereinbart, sofern der Kunde Vollkaufmann im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO ist. Die Auftragnehmerin ist jedoch berechtigt, Klage am Sitz des Bestellers zu erheben.Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

§ 21 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Sollte eine Teilklausel unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der Restklausel unberührt, wenn diese inhaltlich von der Teilklausel trennbar, im übrigen aus sich heraus verständlich ist und im Gesamtgefüge des Vertrages eine verbleibende sinnvolle Regelung ergibt.
Stand: 1. Mai 2005
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